Teilungsanordnungen
Mittels einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) kann die Erblasserin bzw. der Erblasser testamentarisch festlegen, welche Gegenstände einer Miterbin bzw. einem Miterben aus dem Nachlass zukommen sollen und wie der Wert der einzelnen Nachlassgegenstände auszugleichen ist. Beispiel: Der Erblasser setzt seine beiden Kinder als Erben zu gleichen Teilen ein. Der Sohn soll die Immobilien und die Tochter die Wertpapiere erhalten. Der Sohn muss für den Mehrwert der Immobilien eine Ausgleichszahlung an seine Schwester leisten.
Steuerliche Wirkung
Eine Teilungsanordnung wie dargestellt mag erbrechtlich sinnvoll sein. Erbschaftsteuerlich sind solche Teilungsanordnungen jedoch ohne Bedeutung. Teilungsanordnungen wirken wie eine freie Erbauseinandersetzung für die Ermittlung des Anteils des einzelnen Erben am Nachlass. Erbschaftsteuerlich wird jedoch der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses den Erben auch bei Teilungsanordnungen nach Maßgabe der Erbanteile zugerechnet (im obigen Beispiel jeweils zur Hälfte). Die Erbanteile sind auch für nachträglich auftretende Erbauseinandersetzungen maßgeblich.
Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis
Eine genaue Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis gestaltet sich dann als schwierig, wenn anhand der vom Erblasser getroffenen Aufteilung nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob der Erblasser eine Wertverschiebung bei den Erbquoten beabsichtigte. Sprechen die Umstände dafür, dass der Erblasser einen Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil bereichern wollte, liegt ein Vorausvermächtnis vor. Ist der stärker begünstigte Miterbe hingegen zum Wertausgleich verpflichtet, ist die vom Erblasser getroffene Aufteilung als – erbschaftsteuerlich nicht relevante – Teilungsanordnung zu werten.
Stand: 25. Mai 2025